Info Pack for Ukrainian Refugees

28.02.2022

16. März 2022: Schreiben des Bundesinnenministeriums    mit Erläuterungen zu Anträgen und Sozialleistungen


09. März 2022:  Ukraine-Aufenthalts-Übergangs-Verordnung

zunächst gültig bis 23. Mai 2022


Zusammenstellung sozialrechtliche Rahmenbedingungen § 24 AufenthG

EU-Ratsbeschluss


1. Please find information here.

2. Informationen des GGUA e.V.

Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine

Nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine können viele Menschen, die sich aktuell zum Beispiel zu Besuchszwecken in Deutschland aufhalten, nicht zurückkehren. Es stellt sich die Frage, welche aufenthaltsrechtlichen Optionen es für sie kurzfristig gibt, solange die Bundesregierung bzw. die EU keine dringend erforderlichen Aufnahmeprogramme beschlossen hat. Eine Besonderheit ist dabei, dass ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Pass verfügen, sich für 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Aber was ist nach den drei Monaten? Und welche Ansprüche auf Sozialleistungen ergeben sich daraus? Hierzu soll diese Arbeitshilfe einen ersten Überblick geben.

Zu beachten dabei ist jedoch: Die Situation ist momentan zu vielen Fragen unklar. Es wird Aufgabe der Bundes- und Landesregierungen sein, rechtlich klare und tatsächlich funktionierende Regelungen zu schaffen, damit Menschen aus der Ukraine sowohl einen durchsetzbaren Anspruch auf Sozialleistungen, Unterbringung und Arbeitserlaubnis erhalten, als auch eine Aufenthaltsperspektive erhalten. Dies muss sowohl für ukrainische Staatsangehörige als auch für nicht-ukrainische Staatsbürger*innen gelten, die sich bislang in der Ukraine aufgehalten haben.

  1. Wie können ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland einreisen?

Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen rechtmäßig in die Europäischen Union einreisen (Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der EU-Verordnung 2018/1806). In diesem Zeitraum können sie auch nach Deutschland einreisen. Allerdings gilt dies nur für Personen, die im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind. Mögliche Ausnahme hierzu wurden von offiziellen Stellen noch nicht veröffentlicht. Es werden jedoch bereits durch andere Mitgliedsstaaten Ausnahmen gemacht. Regulär erhalten Einreisende bei der Grenzkontrolle einen Einreisestempel in den Pass, welcher dann zur Berechnung der 90-Tage-Frist genutzt wird.

  1. Was ist, wenn der visumfreie Aufenthalt nach 90 Tagen abläuft?

Wenn die 90 Tage ablaufen, können sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung des visumfreien Zeitraums gem. § 40 AufenthV für weitere 90 Tage beantragen. Das Bundesinnenministerium hat am 24. Februar 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht und darin klargestellt,

"dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV".

Die Aufenthaltserlaubnis soll dann laut BMI nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Für diesen Zeitraum wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese "Fiktionswirkung" automatisch und per Gesetz.

Das Land Berlin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Antrag bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Sie benötigen dafür keine Bescheinigung.

Falls die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts erst nach Ablauf des Dreimonatszeitraums beantragt wird, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt, sondern "die Abschiebung als ausgesetzt" (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) - das heißt: es muss eine Duldung oder zumindest eine Duldungsfiktion ausgestellt werden.

  1. Können die Personen während des visumfreien Aufenthalts Sozialleistungen beziehen?
  • Innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts: Anspruch auf Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach dem SGB XII

In den ersten drei Monaten in Deutschland besteht für hilfebedürftige Personen während des visumfreien Aufenthalts kein Anspruch auf normale Leistungen nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Auch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht kein Anspruch, da ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.

Es besteht stattdessen für hilfebedürftige Personen Anspruch auf so genannte "Überbrückungsleistungen" nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beim Sozialamt. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Überbrückungsleistungen dürfen entgegen der bisherigen Praxis mancher Sozialämter nicht von der Äußerung eines "Ausreisewillens" abhängig gemacht werden.

Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies "zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist" (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Diese nennen sich dann "Härtefallleistungen".Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu beantragen, bevor der Termin bei der Ärztin ist.

  • Nach drei Monaten Aufenthalt: Anspruch auf reguläre Leistungen der Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII)

Nach Ablauf der ersten drei Monate besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen. Die Frage ist dabei, welches das richtige Leistungssystem ist, wenn der visumfreie Aufenthalt verlängert worden ist bzw. die Verlängerung beantragt wurde.

Arbeitslosengeld II vom Jobcenter: Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen wohl nicht, da sich die Personen dafür langfristig in Deutschland aufhalten müssen, was bei einem Aufenthalt noch 6 Monaten bisher nicht angenommen wird (vgl. § 30 SGB I). Zudem besteht keine ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit, da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weitestgehend ausgeschlossen ist (§ 40 AufenthV).

Sozialhilfe vom Sozialamt: Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 2 SGB V oder Pflegebedürftigkeit).

Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII kommt es nicht auf den "gewöhnlichen Aufenthalt", sondern auf den "tatsächlichen Aufenthalt" an. Auch Personen, die medizinisch erwerbsfähig sind, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, wenn sie "dem Grunde nach" von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind (hier aufgrund des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts). Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen entschieden (z. B. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R).

Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Es muss solange eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese "Fiktionswirkung" automatisch und per Gesetz. Damit besteht auch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII. Im Zweifelsfall sollte man gegenüber dem Sozialamt das Entstehen dieser Fiktionswirkung durch einen Nachweis über die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, eine Kopie des Antragsformulars, möglichst mit Eingangsbestätigung, nachweisen.

In Berlin ist aufgrund der dortigen Allgemeinverfügung klar, dass auch ohne eine solche Bescheinigung und ohne Antrag der Aufenthalt nach Ablauf der ersten drei Monate weiterhin als erlaubt gilt und damit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.

Falls der Antrag auf Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts verspätet, also erst nach Ablauf der ersten drei Monate, gestellt wird, gilt die Abschiebung als ausgesetzt (und die Person somit als geduldet). Es besteht in diesem Fall Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 AsylbLG). Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde keine Duldung ausgeben sollte.

  1. Können die Personen in Deutschland arbeiten?

Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (§ 4a Abs. 4 AufenthG). Mit der anschließenden Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG darf ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, da § 40 AufenthV dies ausdrücklich als Voraussetzung einer Verlängerung des visumfreien Aufenthalts vorsieht. Möglich sind nur Tätigkeiten nach § 30 BeschV (§ 40 Nr.2 i.V.m. § 17 Abs.2 AufenthV); dabei handelt es sich um ganz spezielle Tätigkeiten für maximal 90 Tage, wie z. B. für Freiwilligendienst, karitative oder religiöse Beschäftigung oder bestimmte Praktika.

  1. Gibt es noch andere Aufenthaltserlaubnisse, die während des visumfreien Aufenthalts beantragt werden können?

Die Bundesregierung sieht bislang für die Verlängerung des visumfreien Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG vor. Daneben sind aber auch andere Grundlagen für eine Verlängerung denkbar, die bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden können:

  • § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden (§ 25 Abs. 4 S. 3 AufenthG).
  • § 25 Abs. 3 AufenthG (isolierter Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit.
  1. Welche Möglichkeiten gibt es für einen längerfristigen Aufenthalt?

Es ist auch möglich, für längerfristige Zwecke eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen normalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann zum Beispiel für den

  • Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG),
  • Ausbildung (§ 16a AufenthG)
  • Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 18a oder b AufenthG) oder die
  • Familienzusammenführung

der Fall sein.

Für diese längerfristigen Aufenthaltszwecke muss normalerweise vor der Einreise ein nationales Visum bei der deutschen Botschaft beantragt werden. Das Bundesinnenministerium hat in einem Schreiben vom 24. Februar 2022 jedoch klargestellt, dass aufgrund der derzeitigen Situation nicht die Nachholung des Visumverfahrens verlangt werden kann:

"BMI geht davon aus, dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte (...)."

  1. Ist es sinnvoll, einen Asylantrag zu stellen?

Für ukrainische Staatsangehörige ist aufgrund des Krieges in einem Asylverfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG denkbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert. Ob das Stellen eines Asylantrags dennoch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Asylantrag hat nämlich, bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus', rechtlich bestimmte Folgen:

  • Wenn bereits ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten Gültigkeit besteht, erlischt dieser Titel durch den Asylantrag (§ 55 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch für den zuvor rechtmäßigen visumfreien Aufenthalt. Stattdessen wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
  • Es besteht in diesen Fällen die Pflicht, zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben. Man kann daher unter Umständen nicht bei Verwandten oder Freund*innen wohnen bleiben, wo man zuvor gelebt hat.
  • Für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) unterliegt man einem Arbeitsverbot, eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden.
  • Während des Asylverfahrens kann nur in ganz seltenen Fällen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z. B. nach Heirat oder aus anderen familiären Gründen). Ein Wechsel in einen anderen Aufenthalt (z. B. für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft, für das Studium usw.) ist aber ausgeschlossen.
  • Während des Asylverfahrens besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und auf Unterbringung. Es gibt allerdings nur einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Person. Das bedeutet, dass bis auf 200 Euro sämtliches Vermögen für die hohen Kosten der Unterbringung eingesetzt werden muss oder als Sicherheitsleistung einbehalten wird.

Ein Asylantrag dürfte momentan also in erster Linie für Personen sinnvoll sein, die mittellos sind, keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Unterbringungsmöglichkeit haben und auch keine konkrete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (als Fachkraft) oder Erfüllung eines anderen Aufenthaltstitels haben (z. B. Ausbildung, Studium usw).

  1. Gibt es Alternativen zum Asylverfahren?

Zu erwartende Regelungen zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG)

Die Bundesregierung und die EU-Kommission planen, in den nächsten Tagen einen EU-Beschluss zu einem vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie 2001/55/EG zu treffen. Diese wurde bislang noch nie angewandt. Nach dieser Richtlinie würde den flüchtenden Menschen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre, erteilt.

Die Rechtsgrundlage in Deutschland wäre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt würden, ist noch nicht ganz klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hierbei zunächst eine Unterbringung in Landeseinrichtungen erfolgen und danach eine Zuweisung in die Kommunen stattfinden würde.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Gem.
§ 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG kann durch die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Da die Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der BA für jede Tätigkeit erteilt wird (§ 31 BeschV) und da Art. 12 der EU-Richtlinie 2001/55/EG die Arbeitsmarktzulassung als Anspruch formuliert, wird mit § 24 AufenthG jede Erwerbstätigkeit erlaubt werden müssen.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird. Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt (u. a. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG).

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen (§ 32a AufenthG) und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen. Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden.

Quelle: GGUA e.V.


3. Nachfolgend handelt es sich um Informationen für NRW:

Hinsichtlich der Situation von Ukrainern, die sich bereits in Deutschland befinden, hat das Bundesministerium des Inneren inzwischen mitgeteilt, dass es von Folgendem ausgeht:

1) dass es gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen und somit vom Vorliegen den Voraussetzungen gem. § 5 Absatz 2 Satz 1 durch die Ausländerbehörden abgesehen werden sollte und

2) dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gem. § 40 AufenthV nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV. Hiesigen Erachtens nach ist Rechtsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

Das MKFFI teilt die Rechtsauffassung des BMI und hat die Ausländerbehörden inzwischen entsprechend informiert.

Für eine Weiterabe der Information an die Beratungsstellen wäre ich dankbar.



4. Nachfolgend zitiere ich Informationen des Flüchtlingsrates Berlin:

Liebe KollegInnen,

§ 24 setzt voraus, dass die EU, § 23 dass Bund und Länder das beschließen.
Das sollte dann auch den Personenkreis definieren.Einstweilen sind wir bei Ukrainern beim erlaubten Touristenaufenthalt,
bei nicht visumsfreien Drittstaatern aus der Ukraine wohl beim illegalem Aufenthalt.Möglicherweise gibts schon Montag was Neues in Sachen § 24 AufenthG.Krankenbehandlung für Touristen § 23 III SGB XII, für "illegale" §§ 4+6 AsylbLG,
mit den jeweiligen Einschränkungen (Um-zu-Regelung, Notfälle etc u.a.),
Zuständigb in Berlin die Bezirksämter nach GeburtsmonatIn Berlin wg ärtlt Versorgung ggf > Clearingstelle Stadtmission!
https://www.berliner-stadtmission.de/clearingstelleZum Aufenthalt sh vorerst Allgemeinverfügung LEA Ukraine, erlaubter Aufenthalt gilt bis 31.5. weiter
https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.1180210.php
Null Arbeit für LEA, die unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung wohl auch keine Termine vergeben werden. Lässt sich bei Bedarf problemlos verlängern. Aus Sicht des LEA genial, man schafft sich so die Arbeit vom Hals....Im Ergebnis müssen wir politische Lösungen auf Bundesebene einfordern, um das Recht auf Arbeit und Existenzsicherung zu gewährleisten. Für § 7 AufenthG bräuchte es dazu aber Änderungen in AufenthV und BeschV. Besser wäre daher ein Titel nach § 23 I oder § 23 II oder § 24 AufenthG. Denkbar wären evtl auch § 25 III oder § 25 Abs. 4 S. 1. § 23 I erfordert Einvernehmen der Bundesländer, § 24 Einvernehmen der gesamten EU. Rechtsfolge wären Arbeitserlaubnis, bei § 23 I oder 24 ggf AsylbLG, bei § 24 zudem bundesweite Verteilung. Darauf weist auch Katja Kipping hin:
https://www.berlin.de/sen/ias/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1180473.php
Es besteht Hoffnung, das sich auf EU- und/oder Bundesebene kurzfristig etwas in Richtung § 23 oder 24 tun wird.
Wir raten dazu, vorerst möglichst keinen Asylantrag zu stellen. Asyl wg Krieges macht erst Sinn, wenn sich längerfristig ein Krieg entwickelt, was wir nicht hoffen. Solange das nicht absehbar ist, wird es keine Asylentscheidung geben. Für Asyl wg Schutz vor dem Verfolgerstaat müsste sich dort erstmal ein Verfolgerstaat etabliert haben. Asylantrag nur um Sozialleistungen zu erhalten macht wg. der aufenthaltsrechtlchen Nachteile bei Rücknahme oder Ablehung des Asylantrags keinen Sinn. Ggf sollte man auf Ansprüchen nach § 23 SGB XII bestehen.So oder so braucht es bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels Auslegungshinweise des BMAS zu § 23 III SGB XII, auch für die Zeit des visumsfreien Touristenaufenthaltes, um das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherzustellen.Leistungsrechtlich zuständig sein düften in Berlin nach AZG die Bezirke, die nach ASOG unterbringen und Sozialhilfe und Krankenhilfe nach SGB XII erbringen müssen. Wegen des Arbeitsverbots ist ALG II ausgeschossen, mangels Ausreisepflicht und Asylantrag gibt es kein AsylbLG.Das SGB XII sieht in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts vom Sozialamt nur Bett, Brot, Seife, Notfallmedizin und Rückfahrticket vor - und auch das nur einen Monat lang. Dringend durch BMAS und in Berlin duch SenIAS klärungsbedüftig ist insoweit der Umgang mit der Härteregelung des § 23 III SGB XII. Die Regelung wurde zur Abschreckung von Unionsbürgern erfunden, greift aber leider auch hier:

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 [= Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege] ..., wenn

1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts...

Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). ... Die Überbrückungsleistungen umfassen:

1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,

2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe...,

3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung ...

4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3 [med Versorgung für Schwangere und Entbindung].

Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. ...

Quelle: Flüchtlingsrat Berlin




" Inmitten der Schwierigkeiten liegt die Möglichkeit."
                                                                   Albert Einstein
Unterstützt von Webnode Cookies
Erstellen Sie Ihre Webseite gratis!